I.
Am Sonntag, dem 13. März 2016, findet die Wahl zum 17. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
II.
Die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Wörrstadt und die Stadt Wörrstadt sind in folgende Stimmbezirke eingeteilt:
Ortsgemeinde Armsheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Bahnhofstraße 17
Stimmbezirk 201, Wahlraum: Grundschule, Keltenweg 15
Ortsgemeinde Ensheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Hahnengasse 16
Ortsgemeinde Gabsheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 6
Ortsgemeinde Gau-Weinheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Rathaus, Sportfeldstr. 14 a
Ortsgemeinde Partenheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Grundschule, Am Sportplatz 2
Stimmbezirk 102, Wahlraum: Grundschule, Am Sportplatz 2
Ortsgemeinde Saulheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Kindergarten, Jahnstraße 16
Stimmbezirk 102, Wahlraum: Rathaus, Auf dem Römer 8
Stimmbezirk 103, Wahlraum: Bürgerhaus, Am Westring 4
Stimmbezirk 104, Wahlraum: Bürgerhaus, Am Westring 4
Stimmbezirk 105, Wahlraum: Heimatmuseum, Neupforte 11
Stimmbezirk 106, Wahlraum: Kindergarten, Untergasse 26
Stimmbezirk 107, Wahlraum: Kindergarten, Untergasse 26
Ortsgemeinde Schornsheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Gemeindehalle, Jahnstr. 16
Stimmbezirk 102, Wahlraum: Gemeindehalle, Jahnstr. 16
Ortsgemeinde Spiesheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Sängerhalle, Niederstr. 4
Ortsgemeinde Sulzheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Rathaus, Hauptstraße 3
Ortsgemeinde Udenheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Mehrgenerationenhaus, Wilhelmstr. 1
Ortsgemeinde Vendersheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Gemeindehaus am Goldberg, Hauptstr. 41
Ortsgemeinde Wallertheim
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Mehrzweckhalle, Schimsheimer Str. 38
Stimmbezirk 102, Wahlraum: Mehrzweckhalle, Schimsheimer Str. 38
Stadt Wörrstadt
Stimmbezirk 101, Wahlraum: Kindergarten, Rheingrafenstr. 8
Stimmbezirk 102, Wahlraum: Schulzentrum, Humboldtstr. 1
Stimmbezirk 103, Wahlraum: Neubornhalle, Jahnstr. 13
Stimmbezirk 104, Wahlraum: Neubornhalle, Jahnstr. 13
Stimmbezirk 105, Wahlraum: Verbandsgemeindeverwaltung, Zum Römergrund 2-6
Stimmbezirk 106, Wahlraum: Kindergarten, Bleichstr. 10
Stimmbezirk 107, Wahlraum: Seniorenzentrum, Humboldtstr. 3
Stimmbezirk 201, Wahlraum: Dorfgemeinschaftsraum Rommersheim, Gartenstr. 9
Folgende Wahlräume sind nicht barrierefrei eingerichtet:
Gabsheim 101, Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 6
Sulzheim 101, Rathaus, Hauptstr. 3
Vendersheim 101, Gemeindehaus am Goldberg, Hauptstr. 41
Wörrstadt 106, Kindergarten, Bleichstr. 10
Wörrstadt 201, Dorfgemeinschaftsraum Rommersheim, Gartenstr. 9
Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.
In dem Stimmbezirk 101 in Saulheim wird bei der Landtagswahl eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten Stichprobenbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt. An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben. Das Wahlgeheimnis wird durch die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik nicht gefährdet.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 07.02.2016 bis 21.02.2016 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
III.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Ausstanzung - eine Lochung. Die Lochung versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung versehen, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben
ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,
und ihre Landesstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden.
IV.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
V.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem im unverschlossenen Stimmzettelumschlag befindlichen Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Das Stimmrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Wörrstadt, 25. Februar 2016
Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt
Markus Conrad
Wahlleiter