Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Spiesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Sitzung am 09.06.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
bekanntgemacht wird:
Artikel I
§ 4 Abs. 4 S. 2, § 4 Abs. 5 S. 2 und § 11 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld und Waldwege vom 01.02.1992 werden aufgehoben.
§ 11 enthält den Vermerk: (entfällt).
Artikel II
Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
§ 7
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge aller Art beträgt 40 km/h.
Artikel III
Nach § 8 S. 1 wird folgender S. 2 eingefügt:
Insbesondere sind Bäume, Hecken und Sträucher so zurückzuschneiden, dass ganzjährig eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m über den Wegen von Bewuchs freigehalten wird.
Artikel IV
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Spiesheim, den 17. Juni 2021
gez. Hans Philipp Schmitt,
Ortsbürgermeister
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder - vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.